Erwerb von Immobilien in Ungarn

Zur Übertragung einer Liegenschaft durch Kauf ist es ein schriftlicher Kaufvertrag, der von einem Rechtsanwalt errichtet und gegengezeichnet erforderlich. Erst mit der Eintragung in das Grundbuch geht das Eigentum tatsächlich über. Die Eintragung erfolgt in der Regel in einigen Wochen, die vorherige Eintragung eines „Randvermerks“ (entspricht der deutschen Auflassungsvormerkung) ist auch möglich.

Ich biete eine umfassende Abwicklung von dem Vertragsabschluss bis zur Grundbucheintragung, inkl. deutschsprachige Vertragsausfertigung.


Ablauf des Kaufprozesses

EU-Bürger können unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige Immobilien erwerben. Für Drittstaatsangehörige ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.

Die zum Kaufvertrag notwendigen Angaben können wir auch per Email oder telefonisch abstimmen und Sie müssen erst zur Unterzeichnung des Vertrages in meiner Kanzlei persönlich anwesend sein. Natürlich stehe ich auch gerne zu einer persönlichen Konsultation zur Verfügung.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Dokumente in Ihrem Heimatland zu unterschreiben, aber in diesem Fall müssen Sie die Unterschrift entweder bei einem Notar oder bei einem ungarischen Konsulat beglaubigen lassen.

Nach der Unterfertigung reiche ich den Vertrag beim zuständigen Grundbuchamt ein.

Wenn der Kaufpreis nicht gleich bei dem Vertragsabschluss bezahlt ist, ist es in Ungarn üblich, dass der Verkäufer seine Erklärung zur Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers (Eintragungsbewilligung) beim Rechtsanwalt hinterlegt und der Rechtsanwalt ist berechtigt bzw. verpflichtet die Eintragungsbewilligung nach der Auszahlung des Kaufpreises, beim Grundbuchamt einzureichen. Der Vertrag wird auch in diesem Fall um die Eintragung des Randvermerks als Sicherungsmittel gleich beim Grundbuchamt eingereicht.

Daneben ist die Hinterlegung der Kaufsumme auf dem anwaltlichen Anderkonto auch möglich.


Anwaltskosten

Die Anwaltskosten werden aufgrund der Einzelheiten des jeweiligen Falles festgelegt. Sie betragen in der Regel cca. 0,5 bis 1% des Kaufpreises. Außerdem können noch Kosten u.a. für die eventuell erforderliche Übersetzungen und die Treuhandverwaltung anfallen.


Steuern

Auf Immobilienkäufe fällt eine sog. „Vermögensübertragungsgebühr“ an, die mit der deutschen bzw. österreichischen Grunderwerbssteuer vergleichbar ist. Die Vermögensübertragungsgebühr beträgt prinzipiell 4% des Verkehrswertes, es gibt jedoch zahlreiche Befreiungen bzw. Ermäßigungen.

Außerdem fällt noch die Prozessgebühr für die Grundbucheintragung von 6.600,- HUF (rund 22,- EUR) pro Liegenschaft an.


Erwerb von landwirtschaftliche Liegenschaften

Im Grundbuch sind entsprechende Grundstücke als Acker, Garten, Wiese, Wald usw. registriert.

Der Erwerb von solchen Grundstücken ist für Drittstaatsangehörige grundsätzlich verboten.

EU-Bürger können unter den gleichen Bedingungen wie ungarische Staatsangehörige landwirtschaftliche Grundstücke erwerben, das Gesetz enthält jedoch verschiedene Beschränkungen, und es bestehen umfangreiche Vorkaufsrechte zugunsten des Staates sowie zugunsten bestimmter Nachbarn und regionaler Landwirte.

Der Erwerb von landwirtschaftliche Grundstücken benötigt eine behördliche Genehmigung des Kaufvertrags.


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